AGB

AGB – Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen HOLZBAU GSCHAIDER GesmbH

 
1. ALLGEMEINES:
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) sowie Leistungsverzeichnisse udgl. gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, auch dann, wenn wir uns im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf beziehen. Abweichungen davon verpflichten uns nur insoweit, als wir sie  schriftlich bestätigen . Von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichende formularmäßige Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des gegenständigen Geschäftsabschlusses.
 
2. ANGEBOTE:
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Alle Maßangaben, Zeichnungen udgl. sind nur beispielhaft annähernd maßgebend. Modell- und Konstruktionsänderungen behalten wir uns ausdrücklich vor, ebenso wie das Eigentums- und Urherberrecht an den von uns erstellten Geschäftsunterlagen.
 
3. VERTRAGSABSCHLUSS:
Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag gebunden. Der unzulässige Widerruf eines bereits bindend erteilten Auftrages berechtigt uns, vom Auftraggeber ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 10% der Nettoauftragssumme zzgl. Umsatzsteuer als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens bleibt
vorbehalten. Eine schriftliche Auftragsbestätigung von uns ist für Gegenstand, Umfang, Preis und sonstige Bedingungen unserer Lieferungen und Leistungen maßgebend, falls der Besteller ihren Inhalt nicht innerhalb einer Woche, ab Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung, bei uns eingehend, unter
genauer Angabe von Gründen widerspricht. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen
. Schreib- oder Rechenfehler verpflichten uns nicht.
 
4. PREISE:
Unsere Preise sind stets freibleibende Nettopreise und verstehen sich stets zzgl. Umsatzsteuer nach dem zum Zeitpunkt unserer Lieferungen und Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Satz. Treten in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausführungen unserer Lieferungen und Leistungen Änderungen in den Preisgrundlagen – z.B. durch Lohn- oder Materialpreiserhöhungen – ein und hängt
der Eintritt dieser Kostenerhöhungen nicht von unserem Willen ab, gehen diese Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
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5. LIEFERZEITEN:
Die für die Lieferungen und Leistungen angegebenen Lieferzeiten sind sorgfältig ermittelte Annäherungswerte. Sie setzen die vollständige Klärung aller technischen Einzelheiten des Auftrages, das Vorliegen der Baugenehmigung, die fristgerechte Erfüllung der Vorleistungen des Auftraggebers und unsere rechtzeitige Selbstbelieferung voraus. Bei Nichteinhaltung angegebener Liefertermine hat
der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das Recht auf Rücktritt vom Vertrag steht ihm erst nach Setzung einer mindestens sechswöchigen
Nachfrist zu, die mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen hat. Unvorhergesehene Verzögerungen oder
Beschränkungen unserer Lieferungen oder Leistungen durch höhere Gewalt, ungünstige Witterungsverhältnisse, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten, Transportschwierigkeiten, Ausbleiben von Roh- und Hilfsstoffen, Ausfall von Arbeitskräften oder ähnliche Ursachen berechtigen uns, die vereinbarte
Lieferzeit angemessen zu verlängern oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten . Weigert sich der Auftraggeber, unsere Lieferungen und
Leistungen entgegenzunehmen, oder gerät der Auftraggeber nach Anzeige der Bereitstellung unserer Lieferungen und Leistungen mit der Erfüllung der ihm obliegenden Vorleitung länger als zwei Wochen über den vereinbarten Liefertermin in Rückstand, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zzgl. Umsatzsteuer ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachzuweisenden höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
 
6. LEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS:
Dem Auftraggeber werden gegebenenfalls mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bei Bedarf Typenstatik, Merkblätter, Gebrauchsanweisungen,
Zeichnungen udgl. in der notwendigen Anzahl übersandt. Die Einholung einer Baugenehmigung so wie sämtlicher weiterer erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z.B. nach den Bestimmungen des Wasserrechts- und
Naturschutzgesetzes usw.) oder Betriebserlaubnis ist Sache des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten und Gefahr und unter Einhaltung der einschlägigen Normvorschriften, gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften udgl. zu beachten.
 
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN : AUFRECHNUNGSVERBOT:
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Wenn nicht anders vereinbart, ist ein Drittel der Auftragssumme bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Baubeginn und ein Drittel bei Bauabnahme zur Zahlung fällig u.z. jeweils binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum . Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an welchem wir über den
gesamten Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können. Bei Zahlungsverzug gelten 12% Verzugszinsen p.a. zzgl. Umsatzsteuer als vereinbart. Darüberhinaus ist der Auftragnehmer bei jedwedem  Zahlungsverzug, insbesondere auch bei Verzug mit Teilzahlungen wahlweise berechtigt, für sämtliche noch ausständige Lieferungen Vorauskasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls aber den Bau bis zur Zahlung einzustellen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen  irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinem Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind schriftlich anerkannt.
Der Auftragnehmer nimmt hiermit diesen Verzicht ausdrücklich an.
 
8. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ:
Der Auftraggeber hat sämtliche Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu untersuchen und allfällige Mengen- und Qualitätsbemängelungen, auch bei besonderer Schwierigkeit der Mängelprüfung, keinesfalls später als eine Woche
nach Lieferung oder Leistung oder Auftreten des Mangels schriftlich geltend zu machen . Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei Gattungsschulden von den Ansprüchen des Auftraggeber des Vertrages oder aus angemessene Preisminderung dadurch zu befreien, dass er in  angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht. Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, sich von der Pflicht zur Gewährung einer
angemessenen Preisminderung dadurch zu befreien, dass es in angemessener Frist in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt. Das Recht der Gewährleistung erlischt, wenn die Mängel nicht  unverzüglich schriftlich gerügt und es nicht spätestens binnen zwei Jahre gerichtlich geltend gemacht wird.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz wird einvernehmlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.
 
9. ABNAHME:
Mit Auftragserteilung wird ausdrücklich vereinbart, dass bei Bauabnahme oder später gerügte Mängel von einem befugten Vertreter der Auftragnehmerin oder über Wunsch von einem von der Auftragnehmerin bestellten sachverständigen Zimmermeister besichtigt und von diesem Preisminderungsansprüche bzw. die Kosten der notwendigen Mängelbehebung festgesetzt und sodann von den Vertragsteilen in dieser Höhe unwiderruflich akzeptiert werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, maximal das Doppelte des festgesetzten Betrages bis zur Behebung dieser Mängel von der offenen Rechnung zurückzuhalten. Die Zurückhaltung eines darüber hinausgehenden Betrages wird einvernehmlich ausdrücklich ausgeschlossen.
 
10. EIGENTUMSVORBEHALT:
Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Auftraggebers das Eigentumsrecht an sämtlichen Lieferungen und Leistungen vor. Eine Verpfändung oder Übereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist unzulässig. Bei jedweder Verfügung über diese Ware, Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Ware durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, gleichzeitig mit der Verfügung, Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme den Eigentumsvorbehalt publik zu machen und den Auftragnehmer hievon unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber tritt jetzt schon die ihm aus einem vorgenommenen Einbau oder einer Veräußerung entstandene Forderung gegen einen Dritten samt Nebenrechten an den Auftragnehmer unwiderruflich ab, verpflichtet sich auch diese Zession in seinen Geschäftsbüchern anzumerken und weist den Dritten jedenfalls unwiderruflich zur Zahlung auf ein Konto an, über das der Auftragnehmer alleine verfügungsberechtigt ist, sodass diese Beträge dem Vermögenskreis des Auftragnehmers zuzurechnen sind.
 
11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND:
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für das gegenständliche Geschäft wird, vorbehaltlich der Bestimmung des § 14 Abs. 1 KSCHG das jeweils sachlich in Betracht kommende Gericht in Neunkirchen vereinbart.
 
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN:
Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit in ihren übrigen Teilen nicht berührt. Im übrigen gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN B 2110 und B 2112 als vereinbart, soweit die gegenständlichen Liefer- und Zahlungsbedingungen keine anderen
Regelungen treffen.
 
13. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNEN FÜR VERBRAUCHER
GEM: § 1 KONSUMENTENSCHUTZGESETZ:
Die unterstrichenen Passagen gelten nicht für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern gem. § 1 des Konsumentenschutzgesetzes. An deren Stelle treten die gesetzlichen Bestimmungen.
Punkt 4 dieser Geschäftsbedingungen gilt für Verbraucher mit der Maßgabe, dass die Lieferung oder Leistung später als zwei Monate nach Vertragsabschl
uß erfolgt, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Frist für die Geltendmachung der Preiserhöhung ausgehandelt worden ist.
 
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